Wichtig: Dieses Dokument ist eine rechtliche Vereinbarung, welche die Verwendung der mit ihr gelieferten Software regelt. Bitte lesen Sie den Inhalt dieser Vereinbarung vor der Installation oder Nutzung der Software sorgfältig durch. Die Installation und/oder Nutzung der Software wird als Ihre vollständige und bedingungslose Annahme der Bedingungen in dieser Vereinbarung ausgelegt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Eigentum, Kopierbeschränkungen und Haftungsbeschränkungen, wie unten dargelegt.
Sie erklären sich durch den Akt des Zugriffs oder der Installation der Software, falls nicht als versiegeltes Paket geliefert, mit dieser Vereinbarung einverstanden. Greifen Sie nicht auf die Software, die Installation der Software oder eine der Komponenten davon zu, ohne vorher die Geschäftsbedingungen dieser Vereinbarung gelesen, verstanden und bestätigt zu haben. Wenn Sie den Lizenzbedingungen nicht zustimmen, sind Sie nicht berechtigt, die Software oder Teile davon zu installieren oder zu verwenden und für eine Rückerstattung aller getätigten Zahlungen müssen Sie die Software innerhalb von fünf Tagen nach Erhalt der Software dort zurückgeben, wo Sie sie erworben haben, oder, wenn diese elektronisch geliefert wurde, müssen Sie einen Nachweis über die Vernichtung aller elektronischen Kopien der Software erbringen.
1 Definitionen
Wenn für einen bestimmten Kontext nicht anderweitig angegeben, werden die nachstehenden Worte und Ausdrücke folgende Bedeutungen haben:
1.1 RS Components: RS Components Ltd.
1.2 Lizenzgeber: WestDev Ltd., die RS Components die Lizenz erteilt hat, das Produkt zu vermarkten, zu verkaufen oder anderweitig zu vertreiben.
1.3 Hersteller: RS Components und der Lizenzgeber.
1.4 Vereinbarung: Dieses Dokument, welches eine verbindliche Rechtsvereinbarung zwischen dem Kunden und dem Lieferanten ist.
1.5 Kunde: Die Einzelperson, das Unternehmen oder eine andere juristische Person, die das Produkt erhalten hat.
1.6 Produkt: Einzelne oder alle Softwareanwendungen oder Teile davon, die diese Vereinbarung begleiten oder die später zur Verfügung gestellt werden und nicht durch ihre eigene, gesondertes Lizenzvereinbarung abgedeckt sind. Dies beinhaltet, ist aber nicht beschränkt auf alle damit verbundenen Medien, gedruckten oder elektronischen Dokumentationen, Software-Updates und Upgrades, Online- oder Webservices, die dem Kunden durch RS Components oder den Lizenzgeber zur Verfügung gestellt werden.
1.7 Zulässige Nutzung: Die Verwendung des Produkts durch den Kunden gemäß dieser Vereinbarung.
1.8 Recht des geistigen Eigentums: Urheberrecht, Patente, Designrecht, Handelsmarke, Handelsgeheimnisse und jede andere Form des geistigen Eigentums, ob offiziell registriert oder nicht.
1.9 Sicherheitssystem: Ein zum Schutz von Software während der Installation angewendetes System, das die Verwendung des Produkts einschränkt und/oder die Installation und/oder den Nutzen auf autorisierte Anwender beschränkt.
1.10 Sicherheitsvorrichtung: Ein Gerät, das Bestandteil des Computers ist oder an diesen angeschlossen ist, und das als Teil des Sicherheitssystems zur Kontrolle des Zugangs zum Produkt dient.
1.11 Netzwerklizenz: Ein Lizenzmechanismus, bestehend aus einer Lizenzdatei und einer begleitenden Software, welcher die Anzahl der gleichzeitigen Benutzer des Produkts verwaltet.
2 Umfang und Gesamtheit
2.1 Mit Ausnahme eines anderen spezifischen Abkommens in Bezug auf den Gegenstand dieser Vereinbarung, unterzeichnet vom Kunden sowie eines Directors seitens des Lizenzgebers, stellt diese Vereinbarung den vollständigen Vertrag zwischen den Parteien dar und ersetzt jede vorherige oder gleichzeitige Vereinbarung, Regelung oder Zusicherung, ob schriftlich oder mündlich, in Bezug auf den Gegenstand dieser Vereinbarung.
2.2 Dies beinhaltet, ist aber nicht beschränkt auf eine ähnliche Vereinbarung, die mit früheren Versionen des Produkts geliefert wurde.
2.3 Keine der Parteien darf auf jegliche Darstellung, Erklärung, Zusage oder eingegangene Verpflichtung des anderen, gleich ob ausdrücklich oder stillschweigend, aus jeglichem Austausch von Informationen oder jeglicher Diskussion, die vor der Aufnahme dieses Abkommens stattfand zurückgreifen, sofern in dieser Vereinbarung nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt wird.
3 Besitz und Genehmigung der Lizenz
3.1 Mit der Installation des Produkts und/oder der Zahlung einer Kaufrechnung und/oder entsprechender Lizenzgebühren gewährt der Lieferant dem Kunden eine nicht-exklusive Lizenz, um das Produkt ausschließlich in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens zu installieren und zu nutzen.
3.2 Das Eigentum des Produkts und all seiner Bestandteile sowie die geistigen Eigentumsrechte werden nicht an den Kunden übertragen.
3.3 Der Lizenzgeber des Produkts behält sich den Titel und das Eigentum des Produkts und alle Rechte des geistigen Eigentums vor, unabhängig davon, in welcher Form diese Produkte geliefert werden.
3.4 Nichts in dieser Vereinbarung ist als die Übertragung der Rechte, des Titels oder des vollständigen oder teilweisen Produktbesitzes an den Kunden zu verstehen.
3.5 Das Produkt ist urheberrechtlich geschützt. Die unerlaubte Vervielfältigung des Produkts oder eines Teils davon ist ein Verstoß gegen diese Vereinbarung und ausdrücklich untersagt. Der Kunde kann für jede Urheberrechtsverletzung, die durch die Nichteinhaltung der Bedingungen dieser Vereinbarung seitens des Kunden verursacht oder begünstigt wird, rechtlich haftbar gemacht werden.
3.6 Der Kunde muss alle zumutbaren Anstrengungen zum Schutz der Software, Dokumentation und anderer Materialien vor unbefugter Verwendung, Reproduktion, Verbreitung, Veröffentlichung oder anderer, gesetzwidriger Nutzung, unternehmen.
3.7 Bestimmte Teile des Produkts können von Dritten bereitgestellt werden, wobei diese Teile einer gesonderten Vereinbarung unterliegen können, die als Teil des installierbaren Produkts geliefert wird. Besteht keine gesonderte Vereinbarung für Elemente von Dritten, sind etwaige Elemente durch diese Vereinbarung abgedeckt.
3.8 Jegliche Rechte geistigen Eigentums, die sich aus einer Änderung oder Verbesserung des Produkts ergeben, die vom Kunden angefordert oder vorgeschlagen wurden, ob im Zuge der Verwendung oder der Bewertung des Produkts oder während der Nutzung des Supports oder einer Beratung, sind das alleinige Eigentum des Lizenzgebers, sofern dies nicht anders, in schriftlicher Form, mit einem Director des Lizenzgebers vereinbart wurde. Die Bestimmungen dieses Unterabschnittes 3.8 bestehen auch nach Vertragsende fort.
4 Installation und Nutzung
4.1 In Übereinstimmung mit der Anzahl der für den Kunden erteilten Lizenzen und für eine angemessene Nutzung des Produkts, darf der Kunde das Produkt an beliebig vielen Standorten oder auf beliebig vielen Computern installieren.
4.2 Der Kunde kann jede Kopie des Produkts wie oben beschrieben verwenden, vorausgesetzt, dass es nicht gleichzeitig auf mehr Computern oder von mehr Nutzern verwendet wird, als die Anzahl der erteilten Lizenzen es zulässt und dass der Kunde die notwendigen Schritte unternimmt, um sicherzustellen, dass diese Zahl nicht überschritten wird, falls das Sicherheitssystem dies nicht bereits erzwingt.
4.3 Alle Kopien des Produkts, ob auf dem Computer installiert oder auf einem Datenträger gespeichert, kopiert oder abgelegt, bleiben Eigentum des Anbieters, und alle Kopien müssen diese Vereinbarung enthalten.
4.4 Das Produkt darf ausschließlich in maschinenlesbarer, Objekt-Code-Form verwendet werden.
4.5 Der Kunde darf das Produkt oder Teile davon weder verändern, bearbeiten, anpassen, zusammenführen, dekompilieren oder rekonstruieren (Reverse-Engineering), noch abgeleitete Werke erstellen, die auf allen oder einem Teil des Produkts basieren.
4.6 Der Kunde darf das Copyright- oder Handelszeichen oder sonstige Eigentumsvermerke oder Marken auf dem Produkt nicht entfernen oder verdecken.
4.7 Der Kunde ist berechtigt, das Produkt seinen Mitarbeitern sowie seinen Auftragsnehmern zur Verfügung zu stellen, so dass diesen Personen die Ausübung ihrer Tätigkeit ermöglicht wird. Alle diese Personen sind gleichermaßen an die Bedingungen dieser Vereinbarung gebunden.
4.8 Der Kunde stellt sicher, dass die Vertraulichkeit des Produkts und aller Bestandteile geschützt ist und dass jede Person, die Zugang zum Produkt oder Teilen davon hat, diese nicht offenlegt oder in irgendeiner Weise gegen diese Vereinbarung verstößt. Ein solcher Schutz der Vertraulichkeit muss in jedem Fall die Mindestkriterien eines Standardschutzes erfüllen, der in der Regel in der EDA-, Halbleiter- oder Softwarebranche für ähnliche Materialien angewandt wird.
4.9 Zu keiner Zeit darf der Kunde das Produkt oder Bestandteile des Produkts verwenden oder einem Wettbewerber des Lieferanten zur Verwendung anbieten für die Verwendung oder für die Konzeption, Entwicklung oder Verbesserung eines Produkts, das auf irgendeine Weise ein Wettbewerbsprodukt ist oder sein könnte.
4.10 Dem Kunden ist es nicht gestattet, Informationen über Leistung, Features, Inhalte, Benchmarks oder ähnliche Informationen an Dritte weiterzugeben.
4.11 Außer gemäß den Bestimmungen in dieser Vereinbarung ist es dem Kunden nicht gestattet, ob vorübergehend oder dauerhaft, Unterlizenzen zu erteilen, zu vermieten, zu leasen, zu verpachten, zu verleihen oder zu übereignen oder das Produkt oder die Kundenrechte für das Produkt abzutreten oder anderweitig zu übertragen.
4.12 Wo das Produkt durch ein Sicherheitssystem geschützt wird, einschließlich aber nicht beschränkt auf Ausfalldaten, zeitlich oder im Funktionsumfang eingeschränkten Lizenzen, Autorisierungscodes, Sicherheitsvorrichtungen und Netzwerklizenzen ist es dem Kunden nicht erlaubt, einen Teil dieses Sicherheitssystems zu entfernen, zu verändern oder zu umgehen.
4.13 Dem Kunden ist es nicht erlaubt, Werbung, Vertrieb, Verleih, Vermietung oder auf eine anderweitige Art jegliche Wege zur Umgehung eines Sicherheitssystems anzubieten, einschließlich aber nicht beschränkt auf die Verbreitung oder Veröffentlichung von Autorisierungs- oder Installations-Codes oder „geknackten“ oder veränderten Versionen von Produkten oder Teilen davon und das Verbot gilt auch für jedwede Form der Unterstützung oder Befähigung Dritter, derartig zu handeln.
4.14 Die Bestimmungen dieses gesamten Abschnitts (Abschnitt 4) gelten über die Beendigung dieser Vereinbarung hinaus.
5 Übertragung des Produkts
5.1 Der Kunde kann das Produkt in seiner Gesamtheit einem anderen Eigentümer dauerhaft übertragen, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen:
i) Der Kunde liefert RS Components schriftlich vor einer solchen Übertragung die vollständigen Details des neuen Eigentümers und den voraussichtlichen Zeitpunkt der Übertragung.
ii) Der neue Eigentümer versteht und akzeptiert alle Bedingungen dieser Vereinbarung genau so, als ob er das Produkt direkt von RS Components erhalten hätte.
iii) Alle vollständigen oder teilweisen Kopien des Produkts sowie alle Begleitmaterialien, über die der Kunde verfügt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf alle installierten Kopien und jegliche Backup-Kopien auf Datenträgern werden übergeben oder zerstört und der Kunde stellt eine schriftliche Garantie an RS Components aus, dass dies erledigt wurde.
iv) RS Components behält sich das Recht vor, dem Kunden und/oder dem neuen Eigentümer in Bezug auf die Übergabe des Produkts an einen anderen Eigentümer eine Verwaltungsgebühr zu berechnen.
v) Jeder Versuch einer Übertragung ohne vorherige schriftliche Genehmigung durch RS Components stellt einen wesentlichen Verstoß gegen diese Vereinbarung dar.
6 Dauer und Beendigung
6.1 Abgesehen von den Abschnitten oder Bestimmungen, die ausdrücklich als ‚über die Beendigung dieser Vereinbarung hinausgehend‘ bezeichnet wurden, ist diese Vereinbarung bis zur Beendigung wirksam. Der Kunde kann sie jederzeit beenden, indem er die Software und alle vollständigen oder teilweisen Kopien davon zerstört.
6.2 Diese Vereinbarung wird beendet, wenn der Kunde eine Frist oder Bedingung dieser Vereinbarung nicht erfüllt, ohne dass RS Components den Kunden zuvor über die Beendigung unterrichten muss.
6.3 Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, das Produkt nach Beendigung dieser Vereinbarung von allen Computern zu entfernen und alle vollständigen oder teilweisen Kopien davon auf allen Speichermedien zu vernichten und alle Materialien in Bezug auf das Produkt an RS Components zurückzugeben.
6.4 Diese Vereinbarung wird beendet, wenn der Kunde Insolvenz erklärt, ein Konkurseröffnungsbeschluss gegen den Kunden ergeht oder im Falle jedweder Komposition oder Vereinbarung, die der Kunde zugunsten seiner Gläubiger eingeht oder aushandelt, oder wenn der Kunde als juristische Person einen Insolvenzantrag einreicht oder durch einen Gläubiger einreichen lässt (außer im Falle einer Umstrukturierung oder Fusion), bei Einberufung einer Gläubigerversammlung, nach Ernennung eines Konkursverwalters, der die Gesamtmenge oder Teile der Vermögenswerte oder Unternehmungen abwickelt, oder wenn die Firma nicht mehr bestehen kann oder ihr Bestehen bedroht ist.
6.5 Eine Kündigung dieser Vereinbarung befreit oder entlastet den Kunden nicht von seiner Verpflichtung, alle ausstehenden Lizenzkosten oder sonstigen Gelder zu bezahlen, die allesamt sofort nach Beendigung dieser Vereinbarung zur Zahlung fällig sind.
6.6 Die Bestimmungen von Unterabschnitt 3.8, Abschnitt 4 sowie Abschnitt 9 sind über die Beendigung dieser Vereinbarung hinaus wirksam.
7 Verzicht
7.1 Das Unvermögen des Lieferanten, die Einhaltung aller oder einzelner Bestimmungen dieser Vereinbarung durchzusetzen oder einzufordern, stellt keinen Verzicht auf diese Bestimmungen dar und wird den Kunden nicht von der Verpflichtung entbinden, diese Bestimmungen einzuhalten.
7.2 Der Verzicht auf eine Bestimmung dieser Vereinbarung kann ohne eine vorher schriftlich durch einen Director des Lizenzgebers erteilte Genehmigung nicht ausgeübt werden und in einer solchen Genehmigung muss ausdrücklich darauf hingewiesen worden sein, dass der Lizenzgeber eine Verzichtserklärung abgibt.
8 Garantien
8.1 Es bestehen keine Garantieansprüche, ausdrücklich oder stillschweigend, in Bezug auf das Produkt oder dessen Bestandteile, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Qualität, Leistung, Genauigkeit, Marktfähigkeit oder Eignung für jeden Zweck, ungeachtet dessen, ob dieses Ziel durch den Kunden an RS Components kommuniziert wurde oder nicht.
8.2 Das Produkt ist kein „maßgeschneidertes“ Produkt, das entwickelt wurde, um die spezifischen Bedürfnisse des Kunden zu erfüllen, es ist ein allgemeines Produkt, das vom Lizenzgeber für eine Vielzahl von Lösungen, Anforderungen und Situationen entwickelt wurde. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass das Produkt seinen Bedürfnissen entspricht.
8.3 Die Gewährleistungsfrist beträgt Neunzig (90) Tage, beginnend am Fünfzehnten (15.) Tag, nachdem das Produkt an den Kunden geliefert wurde oder nachdem das Produkt installiert wurde, wobei der jeweils frühere dieser beiden Zeitpunkte zugrunde gelegt wird. Dieser Zeitraum gilt nur für die erste Lieferung oder Installation des Produkts und beginnt nicht von vorn, wird nicht zurückgesetzt oder erneuert bei Lieferung oder Installation eines späteren Updates oder Upgrades des Produkts, Änderungen in der Anzahl der erteilten Lizenzen für die Verwendung des Produkts oder bei sonstigen Erweiterungen, Upgrades oder Änderungen des Produkts, wenn das Produkt bereits zuvor geliefert oder installiert wurde.
8.4 Der Lieferant haftet für die Dauer der Gewährleistungsfrist, wenn das Produkt ordnungsgemäß auf einer von dem Lieferanten festgelegten und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der begleitenden Dokumentation und/oder während einer anerkannten Schulung definierten Plattform installiert ist. Das Produkt wird im Wesentlichen mit den funktionellen Spezifikationen, wie in solchen Dokumentationen oder Schulungen beschrieben, übereinstimmen. Insbesondere übernimmt der Lieferant keine Garantie dafür, dass das Produkt gänzlich ohne Fehler oder Mängel ist oder dass es ohne Unterbrechung funktionieren wird.
8.5 Der Kunde ist damit einverstanden, dass solche Fehler, Mängel oder Unterbrechungen nicht als ausreichender Grund für die Kündigung dieser Vereinbarung ausgelegt werden dürfen.
8.6 Diese Garantie gilt nicht für Dienstleistungen, Support oder Software, die ohne Kosten oder durch Software bezeichnet als ‚Pre-Release‘, ‚Alpha-‘ oder ‚Beta-Code‘ bereitgestellt wird, die allesamt als „Ist-Stand“ und ohne jegliche Garantie, Zusicherung oder Haftung zur Verfügung gestellt werden.
8.7 Diese Garantie gilt nicht in dem Maße, in dem ein Mangel oder ein Versagen des Produkts entstanden ist, der durch unsachgemäße Installation, Verwendung oder Betrieb der Software, jede unberechtigte Änderung oder Veränderung des Produkts oder der Nutzung des Produkts in Verbindung mit anderer Software oder auf einem Computer oder einem Betriebssystem hervorgerufen oder verschlimmert wurde, das nicht auf der Liste der unterstützten Plattformen ist, wie vom Lieferanten bestimmt.
9 Entschädigungen und Haftungsbeschränkungen
9.1 Außer in den Fällen, in denen diese Einschränkung gemäß geltendem Recht ineffektiv wäre, wird der Lieferant unter keinen Umständen haftbar sein für jegliche direkte, indirekte, zufällige Neben- oder Folgeschäden oder Verluste (einschließlich, aber nicht beschränkt auf den Verlust von Geschäften, Gewinnen oder Ersparnissen; Geschäftsunterbrechungen; Verlust von Informationen, Daten oder Designs; Verlust von Firmenwert oder Erleiden von Rufschädigung; Leistung, Gültigkeit oder Funktionsfähigkeit eines Schaltungsdesigns oder Layouts), die aus der Nutzung des Produkts, des Supports oder anderen Dienstleistungen durch den Lieferanten entstanden sind, auch wenn der Anbieter über die Möglichkeit solcher Schäden informiert wurde.
9.2 Der Anbieter haftet nicht für Schäden, die durch oder im Zusammenhang mit einer Anwendung, einem Design oder einem Produkt entstanden sind, die durch das Produkt erstellt oder modifiziert wurden, in welchem Fall das Scheitern solcher Anwendungen Tod oder Körperverletzung zur Folge haben könnte.
9.3 Die gesamte Haftung des Lieferanten und das ausschließliche Rechtsmittel des Kunden in Bezug auf das Versagen des Produkts in Übereinstimmung mit der Spezifikation während der Gewährleistungsfrist ist, ausschließlich nach dem Ermessen des Lieferanten, die Nachbesserung oder Ersatzlieferung des Produkts, oder, sollte sich dies als wirtschaftlich nicht durchführbar herausstellen, die Kündigung dieses Vertrages und die Rückerstattung der vom Kunden an den Lieferanten für dieses Produkt gezahlten Lizenzkosten. Nach der Gewährleistungsfrist ist der Lieferant nicht verpflichtet, diese Abhilfe zu schaffen. Solche Mittel stehen nur dann zur Verfügung, wenn der Kunde RS Components innerhalb der Gewährleistungsfrist über das Scheitern des Produkts informiert und alle Informationen zur Verfügung gestellt hat, die vernünftigerweise erforderlich sind, damit der Lieferant die Möglichkeit hat, die Fehler zu untersuchen, zu reproduzieren und gegebenenfalls zu beheben.
9.4 Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass er den Lieferanten einschließlich aller Directors, Mitarbeiter, autorisierten Partner und Agenten, für die Verwendung des Produkts oder des Inhalts, der Ergebnisse oder der Funktionsfähigkeit der Produkte oder anderer Dateien oder Materialien, die durch das Produkt erzeugt wurden, von der Verantwortung entbinden und schadlos halten wird.
9.5 Trotz aller sonstigen Bestimmungen dieser Vereinbarung ist die gesamte und maximale Gesamthaftung des Lieferanten, ob im Rahmen des Vertrags, der außervertraglichen Haftung (einschließlich Fahrlässigkeit) oder in sonstigen Fällen auf eine Summe beschränkt, die der Lizenzgebühr entspricht, die der Kunde RS Components für das Produkt bezahlt hat.
9.6 Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass regelmäßige, häufige und effektive Datensicherungen aller Designs, Bibliotheken und anderen Dateien, die während der Arbeit mit dem Produkt hergestellt oder verändert wurden, durchgeführt werden. Der Anbieter übernimmt keine Haftung für Verlust oder Schaden von Designs, Bibliotheken oder anderen Dateien, unabhängig davon, was diesen Verlust oder Schaden herbeigeführt hat.
9.7 Die Bestimmungen dieses gesamten Abschnitts (Abschnitt 9) gelten über die Beendigung dieser Vereinbarung hinaus.
10 Salvatorische Klausel
10.1 Wenn eine Bestimmung dieser Vereinbarung von einem zuständigen Gericht oder einer anderen Behörde als rechtswidrig, unwirksam, ungültig oder nicht durchsetzbar erachtet wird, wird diese Bestimmung von dieser Vereinbarung entfernt; die übrigen Bestimmungen, Bedingungen und Bestimmungen bleiben in voller Kraft bestehen.
10.2 Sollte ein Teil oder eine Bestimmung dieser Vereinbarung als rechtswidrig gelten, wird diese Bestimmung durch eine gültige oder durchsetzbare Bestimmung ersetzt, die in größtmöglichem Umfang die wirtschaftlichen, rechtlichen und kommerziellen Ziele der entfernten Bestimmung erreicht.
11 Rubriken
11.1 Sofern nicht anders angegeben, sind die Rubriken für Klauseln oder Bestimmungen in dieser Vereinbarung nur für den Zweck der Information und der Identifizierung bestimmt und werden nicht als Teil dieser Vereinbarung ausgelegt.
12 Geltendes Recht
12.1 Das Leitungsrecht dieser Vereinbarung ist das von England.
12.2 WestDev behält sich das Recht vor, eine Klage gegen den Kunden in die Zuständigkeit des Kunden zu bringen.
12.3 Nichts in diesem Abkommen wird interpretiert oder ausgelegt, um die Rechte und Pflichten beider Parteien (wenn überhaupt) zu begrenzen oder auszuschließen, da es rechtswidrig ist, die entsprechenden nationalen Gesetze und gegebenenfalls die Gesetze eines jeden Mitgliedsstaats der Europäischen Union zu begrenzen oder auszuschließen, welche die entsprechende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften umsetzen.
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